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Umgang mit MRE und anderen Infektionskrankheiten

Leiter medizinischer Einrichtungen müssen nach § 13 (1) der rheinlandpfälzischen Hygieneverordnung (MedHygV) sicherstellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten die Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zeitgleich mit der Maßnahme an Einrichtungen, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben, an die aufnehmende Einrichtung oder an den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt weitergegeben werden.

Hierfür hat das MRE-Netzwerk Pfalz in Abstimmung mit Vertretern aus Kliniken und Altenpflegeheimen einen Überleitungsbogen erstellt. Wir bitten Sie, diesen Überleitungsbogen bei Verlegungen von Patienten mit MRE zu nutzen.